§ 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 22.11.2024 – 1 K 2832/19 U
- BFH, 17.07.2024 – XI R 34/22 (XI R 38/19), XI R 34/22, XI R 38/19(Teilweise Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.07.2024 XI R 35/22 (XI R 14/20) - Keine rückwirkende Korrektur von Rechnungen bei fehlendem Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft)Zitiert von 1
- BFH, 17.07.2024 – XI R 35/22 (XI R 14/20), XI R 35/22, XI R 14/20Keine rückwirkende Korrektur von Rechnungen bei fehlendem Hinweis auf ein innergemeinschaftliches DreiecksgeschäftZitiert von 3
- BFH, 28.05.2013 – XI R 11/09(Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft unter Beteiligung eines im Drittland ansässigen Zwischenerwerbers - Keine Divergenzanfrage gemäß § 11 Abs. 3 FGO bei zwischenzeitlicher Klärung durch bindendes EuGH-Urteil im Vorabentscheidungsverfahren)Zitiert von 24
- BFH, 16.12.2010 – V R 40/08(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.09.2010 V R 39/08 - Zum Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb)Zitiert von 1
- BFH, 08.09.2010 – XI R 40/08Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben - Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs - Lieferung von Mobiltelefonen von Italien nach Österreich unter Verwendung einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Erwerber - Kein Vorsteuerabzug des Abnehmers - Änderung der Bemessungsgrundlage - Nachweis der Besteuerung im anderen Mitgliedstaat - Ermittlung von Sinn und Zweck einer Norm durch die RechtsprechungZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 27.06.2023 – 2 K 2072/22Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 – 7 V 7222/17
- FG Münster, 04.04.2017 – 15 K 2127/14 AOZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25b UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/25b#abs-1 (1) Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt und die in dem Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/25b#abs-2 (2) Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer für die Lieferung an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/25b#abs-3 (3) Im Fall des Absatzes 2 gilt der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/25b#abs-4 (4) Für die Berechnung der nach Absatz 2 geschuldeten Steuer gilt die Gegenleistung als Entgelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/25b#abs-5 (5) Der letzte Abnehmer ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 berechtigt, die nach Absatz 2 geschuldete Steuer als Vorsteuer abzuziehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/25b#abs-6 (6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein müssen
Beim ersten Abnehmer, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet, entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 22, wenn die Beförderung oder Versendung im Inland endet.